§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die grundboden GmbH (nachfolgend „grundboden“) betreibt einen Online-Marktplatz unter www.grundboden.de (nachfolgend auch „Marktplatz“ genannt), auf dem Grundstücke angeboten werden können. Der Marktplatz soll insoweit Verkaufsangebote von Maklern und selbst veräußernden Eigentümern bündeln und durch Optimierungen eine besonders gute Wahrnehmbarkeit durch Suchmaschinen ermöglichen (SEO). Weitere Informationen zu grundboden unter: https://www.grundboden.de.
(2) Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Nutzer des Marktplatzes. Die AGB regeln nicht das Verhältnis von nutzenden Maklern zu ihren jeweiligen Kunden, sondern ausschließlich die Grundlage der Nutzung des Marktplatzes durch Angebote einstellender Nutzer, also entweder Makler oder Eigentümer von jeweils zum Verkauf stehenden Grundstücken (nachfolgend zusammenfassend „Verkäufer“).
§ 2 Funktion des Marktplatzes
(1) grundboden betreibt die technische Infrastruktur des Marktplatzes und bietet den Zugang zum Marktplatz. Design und Struktur des Marktplatzes können sich infolge geänderter technischer Anforderungen oder Marktgegebenheiten ändern. Verkäufer erhalten über den Marktplatz die Möglichkeit, ihre angebotenen Grundstücke den Besuchern des Marktplatzes zu präsentieren und sodann mit diesen unmittelbar einen Kaufvertrag zu schließen. Abschluss und Abwicklung des Kaufvertrages erfolgen außerhalb des Marktplatzes und ohne Beteiligung von grundboden.
(2) grundboden kann selbst als Makler auftreten und in dieser Funktion Grundstücke über den Marktplatz vermitteln. grundboden kann anderenfalls auch als reiner Plattformbetreiber auftreten, der im Auftrag von Maklern deren Angebote vermittelt. Tritt grundboden als Makler für veräußernde Eigentümer auf, bedarf es des Abschlusses eines gesonderten Maklervertrages mit den Verkäufern. Ein entsprechender Vertrag ist mit dem Einstellen eines Angebotes durch die Eigentümer verpflichtend abzuschließen und sieht eine ausschließlich vom Käufer zu zahlende Provision für grundboden vor. grundboden wird anfragende Käufer bei Tätigkeit als Makler nur nach vorheriger Vereinbarung einer entsprechenden Provision mit identifizierenden weiteren Informationen zum angefragten Grundstück versorgen.
§ 3 Einheitliche Verkaufsangebote
(1) Verkäufer kann nur sein, wer zuvor diese AGB anerkannt hat. grundboden bestimmt dessen ungeachtet nach eigenem Ermessen, wer als Verkäufer für den Marktplatz zugelassen wird.
(2) Die Angebote auf dem Marktplatz sind in einem einheitlichen „Look & Feel“ textlich und grafisch durch grundboden nach inhaltlicher Vorgabe der Verkäufer gestaltet. Der Inhalt richtet sich allein nach den Verkäufervorgaben. Für Interessenten ist zunächst nicht ersichtlich, wer Verkäufer/Anbieter der angebotenen Grundstücke ist. Einheitlicher Ansprechpartner ist allein grundboden – entweder als Makler oder als Vermittler für den jeweiligen Makler.
§ 4 Account
(1) Für den Verkäufer wird ein Nutzerkonto („Account“) angelegt. Die Erstellung eines Accounts ist nur unter Angabe einer aktuellen E-Mail-Adresse möglich. Diese E-Mail-Adresse dient zugleich der Kommunikation mit grundboden. grundboden übermittelt dem Verkäufer Log-in-Daten für den Account.
(2) Der Verkäufer kann über den Account Angebote eistellen. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Account vollständige und aktuelle/wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, mit den Log-in-Daten sorgfältig umzugehen. Insbesondere ist es untersagt, die Login-Daten Dritten mitzuteilen und/oder Dritten den Zugang zum Account unter Umgehung der Log-in-Daten zu ermöglichen. Wenn der Verkäufer seine Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz verletzt und der Account dadurch von Dritten verwendet wird, haftet der Verkäufer für sämtliche Aktivitäten, die unter Nutzung des jeweiligen Accounts erfolgen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er den Missbrauch seines Accounts nicht zu vertreten hat.
§ 5 Angebote auf dem Marktplatz
(1) Über den Account kann der Verkäufer Angebote einstellen und verwalten. Für die Veröffentlichung eines Angebotes ist es erforderlich, die von grundboden abgefragten Pflichtinformationen zum Angebot vollständig und wahrheitsgetreu zu übermitteln. Vor der Veröffentlichung durchlaufen die Verkäuferangaben eine automatisierte Prüfung im System von grundboden, um eine einheitliche Darstellung zu gewährleisten und die Veröffentlichung von möglicherweise Personen oder Grundstücke identifizierenden Angaben zu verhindern. Der Verkäufer muss die so generierte Angebotsbeschreibung in einem nächsten Schritt freigeben. Erst dann erfolgt die Veröffentlichung. Stellt der Verkäufer fest, dass sein Angebot aufgrund geänderter Gegebenheiten einer Änderung bedarf, so ist er verpflichtet, die entsprechenden Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Der vorgenannte Angebotserstellungs- und Freigabeprozess gilt dann entsprechend.
(2) Bei Kaufinteresse eines Nutzers für ein Grundstück eines anbietenden Maklers verpflichtet sich grundboden, den jeweiligen Makler unverzüglich mit dem Interessenten durch Übermittlung der Kontaktdaten in Kontakt zu bringen. Alles Weitere richtet sich dann nach dem Innenverhältnis zwischen Makler und Interessenten.
(3) Bei Kaufinteresse eines Nutzes für ein Grundstück, das grundboden selbst als Makler anbietet, richtet sich alles Weitere nach dem Maklervertrag zwischen grundboden, Verkäufer sowie Käufer. grundboden ist berechtigt, im Rahmen von Angeboten, die ein Eigentümer einstellt, sowohl für den Verkäufer (Eigentümer) als auch den Käufer tätig zu werden. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet zu strikter Wahrung der Neutralität.
(4) grundboden ist nicht verpflichtet, von einem Verkäufer erstellte Angebote zu veröffentlichen. grundboden ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Angebote vor einer Freischaltung auf dem Marktplatz über die automatisierte Prüfung hinaus zu überprüfen und sodann über die Veröffentlichung zu entscheiden. Insbesondere steht grundboden nicht dafür ein, dass veröffentlichte Angebote bestimmte gesetzliche Bestimmungen erfüllen. grundboden macht sich in keinem Fall die Angebote von anderen Maklern, die den Marktplatz als Verkäufer nutzen, zu Eigen.
(5) grundboden ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Inhalte eines Verkäufers zu sperren oder zu löschen, insbesondere wenn diese gegen diese AGB, geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen.
§ 6 Rechteeinräumung und Garantien
(1) Der Verkäufer räumt grundboden an den für die Angebotspräsentation auf dem Marktplatz übermittelten Texten und ggf. Bildern/Zeichnungen das nicht ausschließliche, räumlich unbeschränkte Recht ein, diese Materialen für Zwecke des Betriebs des Marktplatzes und darüber hinaus allgemein der Bewerbung/Verkaufsförderung des jeweiligen Angebotes zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen und sie für Zwecke der Darstellung auf dem Marktplatz zu bearbeiten, insbesondere zu übersetzen, zu kürzen. Der Verkäufer steht dafür ein, für die Einräumung aller Rechte nach diesem Absatz berechtigt zu sein. Der Verkäufer räumt grundboden ferner das Recht ein, die von ihm für ein Angebot eingestellten Inhalte auch für die Bewerbung des Marktplatzes zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere über online und offline Werbekampagnen. Die Einräumung der Nutzungsrechte gilt, solange das betreffende Angebot auf dem Marktplatz online ist und für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen darüber hinaus.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf dem Marktplatz nur die von grundboden vorgesehenen Möglichkeiten zur Veröffentlichung von Inhalten und den Marktplatz nur für die Zwecke des Angebotes von Grundstücken zu nutzen. Der Verkäufer verpflichtet sich, keine Inhalte auf den Marktplatz hochzuladen, die gegen geltendes Recht oder diese AGB verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer, beim Hochladen von Inhalten geltendes Recht (z.B. Straf-, Wettbewerbs- und Jugendschutzrecht) zu beachten und keine Rechte Dritter (z.B. Namens-, Marken-, Urheber-, Bild- oder Datenschutzrecht) zu verletzen.
(3) Der als Makler handelnde Verkäufer ist allein verantwortlich für die rechtliche Unbedenklichkeit der von ihm eingestellten Angebote. Dieser Verkäufer stellt grundboden insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter, die gegen grundboden aufgrund eines im Marktplatz vom Verkäufer zugänglich gemachten Inhaltes geltend gemacht werden, frei. Dies umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im angemessenen Umfang. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit sich etwaige Ansprüche Dritter allein aus einer von grundboden vorgenommenen Bearbeitung von Angeboten ergeben.
(4) grundboden ist berechtigt, bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die vorgenannten Verpflichtungen die entsprechenden Inhalte ohne vorherige Ankündigung vom Marktplatz zu löschen und auch den Zugang des jeweiligen Verkäufers zu sperren.
§ 7 Verfügbarkeit, höhere Gewalt
(1) grundboden ist um einen möglichst störungsfreien Betrieb des Marktplatzes bemüht. Dies ist beschränkt auf Umstände, auf die grundboden Einfluss nehmen kann. grundboden ist es unbenommen, den Zugang zum Marktplatz aufgrund von technisch erforderlichen Wartungsarbeiten oder anderer Ereignisse, die nicht im Machtbereich von grundboden liegen, ganz oder teilweise einzuschränken. Dessen ungeachtet wird grundboden sich nach besten Kräften darum bemühen, mögliche Ausfälle aufgrund von Wartungsarbeiten auf nutzungsarme Randzeiten zu legen.
(2) Soweit und solange die von grundboden geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt nicht erbracht werden können, sind die Leistungspflichten für den Zeitraum der Behinderung einvernehmlich ausgesetzt. Als höhere Gewalt ist insbesondere ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis anzusehen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Hierunter fallen insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, pandemische Ereignisse, Streik und Aussperrung von nicht dem Leistungsbereich von grundboden unterfallendem Personal, Verzögerung oder Ausfall der Leistungserbringung durch Subunternehmen, sofern dies durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurde.
§ 8 Provision
(1) Im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages über ein auf dem Marktplatz angebotenes Grundstück, d.h. des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages über das jeweilige Grundstück, infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Käufers über den Marktplatz, verpflichtet sich der den Marktplatz als Makler nutzende Verkäufer, grundboden die vereinbarte Provision zu zahlen.
(2) Im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages über ein auf dem Marktplatz angebotenes Grundstück, d.h. des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages über das jeweilige Grundstück, infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Käufers über den Marktplatz durch grundboden als Makler für einen anbietenden Eigentümer erfolgt eine Provisionszahlung nur im Verhältnis zwischen Käufer und grundboden.
(3) Die Provision gem. Abs. 1 und 2 ergibt sich aus dem Maklervertrag.
§ 9 Haftungsbeschränkung
grundboden haftet für Schäden, die durch grundboden, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die grundboden eine Garantie übernommen hat und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
§ 10 Datenschutz
grundboden wird sämtliche erlangten Daten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des eigenen Geschäftszweckes verarbeiten. Soweit Internetseiten und/oder -dienste anderer Verantwortlicher über den Marktplatz zugänglich oder verlinkt sind, ist grundboden für deren Inhalte und insbesondere deren datenschutzrechtliche Handhabung nicht verantwortlich.
§ 11 Nutzungsdauer und Kündigung
(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit Eröffnung des Accounts und wird auf unbestimmte Laufzeit geschlossen. Die Kündigung ist jederzeit insgesamt durch Löschen des Accounts oder angebotsspezifisch durch Löschen eines Angebotes möglich. Provisionsansprüche, die durch eine während der Laufzeit des Vertrages durch Vermittlung von grundboden entstanden sind, bleiben von einer zwischenzeitlich erfolgten ganzen oder teilweisen Kündigung unberührt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch grundboden liegt insbesondere vor, wenn Verkäufer entgegen dieser AGB den Marktplatz zur Verbreitung rechtsverletzender Inhalte nutzen.
(3) Mit Wirksamkeit der Kündigung eines Accounts wird grundboden den betroffenen Account unwiderruflich löschen. Für eine etwaige vorherige Sicherung der Inhalte ist der Verkäufer selbst verantwortlich.
§ 12 Änderung der AGB
(1) grundboden ist berechtigt, jederzeit Bestimmungen dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies aufgrund von gesetzlichen oder funktionalen Anpassungen des Marktplatzes geboten ist, zum Beispiel bei technischen Änderungen.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung wird dem Verkäufer spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail angekündigt, ohne dass die geänderten oder ergänzten Bedingungen im Einzelnen oder die Neufassung der Bedingungen insgesamt übersandt werden müssen; es genügt die Unterrichtung über die vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen. grundboden wird in der Ankündigung einen Link mitteilen, unter dem die Neufassung der AGB insgesamt eingesehen werden kann.
(3) Sofern der Verkäufer der Änderung oder Ergänzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung der Änderung oder Ergänzung widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. Hierauf wird grundboden in der Ankündigung gesondert hinweisen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG) und der international privatrechtlichen Kollisionsnorm.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Anwendungsbereich dieser AGB ist, falls der Verkäufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Eckernförde. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht.
Stand: Juni 2025